AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.) Soweit nicht im Auftrag und einzelnen etwas urkundlich anders geregelt ist, gelten diese Bedingungen, auch wenn der Auftraggeber den Vorbehalt der eigenen Bedingungen macht.

2.) Bei Verzug des Auftraggebers mit von ihm übernommenen und beizustellenden Leistungen aber auch mit Teilzahlungen auf das vereinbarte Entgelt verlängert sich die Leistungsfrist des Auftragnehmers um die Dauer dieses Verzuges ungeachtet dessen Rechtes auf Rücktritt vom Vertrag.

3.) Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten,

a.) wenn der Auftraggeber mit von ihm zu erbringenden Leistungen oder Zahlungen trotz einer achttägigen Nachfrist in Verzug gerät.

b.) wenn der Auftragnehmer wegen der Verwendung von zur Verfügung gestelltem Material (Texte, Grafiken und dergleichen) von Dritten in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber nicht unverzüglich die Anspruchstellung durch Nachweis der Berechtigung zur Be- und Verarbeitung beendet und den Auftragnehmer schad- und klaglos stellt.

c.) wenn der Auftragnehmer von gleich wem immer wegen der Auftragsausführung in Anspruch genommen oder rechtlich verfolgt wird und der Auftraggeber dies nicht unverzüglich längstens binnen 8 Tagen ab Verständigung beendet.

d.) wenn der Auftraggeber in Insolvenz verfällt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; es sei denn, das restliche vereinbarte, noch nicht bezahlte Entgelt wird vorausbezahlt; gleiches gilt bei Inanspruchnahme des Auftragnehmers auf Rückzahlung schon erhaltenen Entgeltes.

4.) In jedem Falle des Verzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, mit seiner Leistung innezuhalten, bis der Leistungsverzug des Auftraggebers beendet ist. Verzögerungen der Leistungserbringung aus diesem Grunde, insbesondere weil zwischenzeitig andere Bearbeitungen begonnen wurden und noch zum Abschluß gebracht werden müssen, treffen ausschließlich den Auftraggeber.

5.) Sämtliche Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag übernimmt dieser zu seinen Lasten, wie insbesondere Mahn- und Anwaltskosten sowie Kosten der Aufnahme von Bankkrediten.

6.) Sämtliche Rechte an der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Werklohns samt Zinsen und Nebengebühren bei diesem, eine Verwertung darf davor nicht erfolgen. Im übrigen beschränkt sich die Verwertung der Leistung nur auf jenen Zweck, der im Auftrag angegeben ist.

7.) Die Verrechnung von Forderungen gegen den Auftragnehmer durch den Auftraggeber ist in jedem Falle ausgeschlossen, ausgenommen anerkannter oder gerichtlich festgestellter im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung stehender Ansprüche.

8.) Im Falle der Vertragsbeendigung oder des Unterbleibens der Erbringung der vertraglichen Leistung ohne Verschulden des Auftragnehmers gebührt ihm das vereinbarte Entgelt für die Gesamtleistung abzüglich 20%.
Darüber hinausgehender Schadenersatz ist gesondert geltend zu machen.

9.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gegenständliche Leistung zu Referenzzwecken anzuführen und auch zu diesem Zwecke Dritten vorzustellen.

10.) Auf das gegenständliche Rechtsverhältnis findet unter Ausschluß anderer allgemeiner Regelungen das österreichische Recht Anwendung. Es wird die österreichische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des sachlich für den Ort des Sitzes des Auftragnehmers zuständigen Gerichtes für Streitigkeiten vereinbart.

11.) Im Falle schuldhafter Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur für wirklichen Schaden, nicht entgangenen Gewinn. Die Haftung ist auf das dreifache des Auftragvolumens der Höhe nach beschränkt.

12.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen seiner Wahl nach formal in dem im jeweiligen Rechtsbereich zugänglichen Register oder in der sonst vorgesehenen Form schützen lassen, unbeschadet des dem Auftragnehmer vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrecht der Leistung.

13.) Sämtliche Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der gemeinsamen Urkunde.